01.11.2007 | Urteil zur Mithaftung bei Fahrzeugschlangen
Zur Haftungsverteilung bei „Lückenfällen“
Vor einer Ampel oder Engstelle bildet sich eine Fahrzeugschlange. Im Verlauf der Schlange gibt es Einmündungen von rechts. Umsichtige Fahrer in der Schlange lassen eine Lücke, sodass ein aus der vorfahrtsverpflichteten Einmündung kommendes Fahrzeug jedenfalls nach links abbiegend ausfahren kann. Dieser Linksabbieger kollidiert dann mit einem Fahrzeug, das an der Schlange vorbeifährt, vielleicht um die weiter vorn liegende Linksabbiegerspur oder eine Einfahrt nach links zu erreichen.
Es handelt sich dabei um sogenannte Lückenfälle. Das LG Karlsruhe hatte einen solchen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Haftungsverteilung zu beurteilen.
Grundregel
Die Grundregel lautet: Der aus der untergeordneten Straße einfahrende Fahrzeugführer muss die Vorfahrt weiter beachten. Er darf sich nur so weit durch die Lücke in die Vorfahrtstraße hineintasten, bis er an der Sichtlinie beurteilen kann, ob die Straße für sein beabsichtigtes Fahrmanöver frei ist.
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