01.08.2007 | Verkehrssicherungspflicht
Ast auf Autodach ist allgemeines Lebensrisiko
Auch bei hohen Bäumen genügt es, wenn der Träger der Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Baumschau „von unten“ durchführt. Ein Autofahrer hat in einem Urteilsfall vor dem OLG Frankfurt unter einem Baum geparkt. Von dem fiel ein etwa 75 cm langer und 3,5 cm im Durchmesser messender Ast herab und beschädigte das Autodach. Die zuständige Stadt konnte nachweisen, die turnusmäßige Baumschau durchgeführt zu haben. Der Fahrzeughalter meinte, angesichts der Höhe der Platane von etwa 15 Metern sei eine Baumschau vom Boden aus nicht ausreichend. Die Stadt hätte dazu einen Hubwagen einsetzen müssen. Die Richter halten dies jedoch nicht für erforderlich, wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Baum eine besondere Gefahr sein könnte. Das sei insbesondere deswegen der Fall, weil nicht sicher sei, dass eine Vorschädigung an so einem relativ kleinen Ast bei einer Baumschau per Hubwagen erkannt worden wäre.
Beachten Sie: Wenn ein Sturm die Ursache war, könnte der Schaden mit der Teilkaskoversicherung abgerechnet werden. Ansonsten ist das ein Fall für die Vollkasko, wenn deren Einschaltung lohnt. Ohne Kaskoschutz bleibt der Betroffene unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Lebensrisikos auf dem Schaden sitzen. (Urteil vom 27.6.2007, Az: 1 U 30/07) (Abruf-Nr. 072173)