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  • 04.12.2008 | Verkehrssicherungspflicht

    Keine Haftung für Freiflächen rund um den Parkplatz

    Der Betreiber eines Parkplatzes ist für die Freiflächen jenseits der Platzbegrenzung nicht verantwortlich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008, Az: 4 U 114/08; Abruf-Nr. 083586).  

    Beachten Sie: Die eingezeichnete Parkfläche war vier Meter lang, das Fahrzeug des rückwärts einparkenden Klägers war länger. Um nicht vorne in die Parkplatzstraße hineinzuragen, musste der Wagen hinten über die Parkplatzfläche hinausragen. Dort aber war ein Baumstumpf, an dem der Kläger sein Auto beschädigte. Er verlangte Ersatz des Schadens vom Parkplatzbetreiber. Der Baumstumpf hätte dort nicht sein dürfen. Das Gericht hat die Verkehrssicherungspflicht jedoch auf die Parkfläche begrenzt. Für das „Überfahren“ ist jeder selbst verantwortlich.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 5 | ID 123218