03.12.2009 | Versicherer reagieren schon
Die „VW-Entscheidung“ des BGH regt die Phantasie mancher Versicherer an
In der November-Ausgabe 2009 auf Seite 1 hatten wir über die neue Entscheidung des BGH zu den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Abrechnung berichtet, die bisher noch immer nicht im vollen Wortlaut vorliegt.Die Pressemitteilung des BGH zu dem neuen Urteil ist überall mit großem Interesse aufgenommen worden. Dass einige Versicherungen sofort reagieren, war zu erwarten.
Worum ging es im Urteilsfall?
Zur Erinnerung: Im Grundsatz bleibt es bei der Rechtsprechung des BGH, dass der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze seiner Marke am Ort verlangen kann („Porsche-Entscheidung“, Urteil vom 29.4.2003, Az: VI ZR 398/02; Abruf-Nr. 031071).
Ausnahmsweise kann der Versicherer jedoch auf eine andere, auch markenfremde oder -freie Werkstatt verweisen, wenn er nachweist, dass die Reparatur in dieser Werkstatt gleichwertig ist. Dazu muss er detailliert vortragen, warum die Gleichwertigkeit zu bejahen ist.
Wichtig: Trotz technischer Gleichwertigkeit kann der Verweis dennoch für den Geschädigten unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug noch unter dem Schutz der Garantie steht. Das gleiche gilt für ältere und alte Autos, wenn der Geschädigte nachweist, dass er bisher stets die Dienste der Markenwerkstatt in Anspruch genommen hat.
Nur relevant für „fiktiv“ oder auch für „konkret“?
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