05.03.2010 | Versicherer straft guten Willen
Unkonventionelle Lösung bei Ersatzteilstau
Wenn für die Reparatur benötigte Ersatzteile nicht lieferbar sind und sich die Reparatur deshalb verzögert, geht das zu Lasten des Schädigers. Das hat das AG Lübeck entschieden (Urteil vom 11.1.2010, Az: 28 C 2784/09; Abruf-Nr. 100601).
Das ist gängige und weitgehend einheitliche Rechtsprechung. Das Urteil zeigt, wie guter Wille am Ende zum Problem werden kann.
Urteilsfall
Es ging um ein junges Fahrzeug eines deutschen Herstellers aus amerikanischer Produktion. Ein Ersatzteil war nicht lieferbar. Nachdem es sowohl dem Geschädigten als auch der Werkstatt zu lange dauerte, wurde nach Abstimmung mit der Versicherung das fehlende Teil aus einem Gebrauchtwagen ausgebaut und für die Reparatur verwendet. Dadurch wurde der Ausfallschaden, dessen weitere Dauer nicht absehbar war, auf 32 Tage begrenzt.
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