06.07.2009 | Versicherer suchen Ausfallschaden zu begrenzen
Die Rechte Ihrer Kunden bei verzögerter Ersatzteilbeschaffung und Notreparatur
Wenn schon um die Mietwagenkosten gestritten wird, geschieht das oft auf ganzer Breite. Über „zu teuer“ hinaus heißt es dann häufig auch „zu lange“. Lesen Sie nachfolgend, wie lange die Versicherung des Geschädigten einstehen muss, wenn sich die Ersatzteilbeschaffung verzögert und eine Notreparatur (nicht) in Betracht kommt.
Wenn aus vier bis fünf Tagen siebenundfünfzig werden
Ein Fall, der vor dem LG Schweinfurt verhandelt wurde, lässt aufhorchen. Aus im Gutachten prognostizierten vier bis fünf Tagen Reparaturdauer wurden am Ende 57 Tage Ausfallzeit. Der Wagen war unfallbedingt nicht mehr fahrbereit. Der Reparaturauftrag wurde zügig erteilt. Dann aber ließ die Lieferung dringend benötigter Ersatzteile auf sich warten. Kein Problem für das LG: Die volle Ausfallzeit ging zulasten der Versicherung (Urteil vom 20.3.2009, Az: 23 O 313/08, Abruf-Nr. 092116).
Zunächst muss daran erinnert werden: Die Zeit vom Unfalltag bis zum Eingang des Gutachtens beim Geschädigten fällt ohnehin der Versicherung zur Last. Dann darf der Geschädigte noch einmal nachdenken, ob er reparieren lässt oder ein anderes Auto anschafft. Wenn also vom Unfall bis zum Auftrag vier bis fünf Tage vergehen, gegebenenfalls zuzüglich des Wochenendes, ist das unkritisch.
Ersatzteilbeschaffung problematisch
Im Schweinfurter Fall hat die Werkstatt die Ersatzteile an zuverlässiger Stelle geordert. Einige Teile, unter anderem der Fanghaken der Motorhaube und der Luftfilterkasten, waren aber nicht lieferbar. Der Geschädigte selbst hatte dann noch an anderer Stelle Erkundigungen hinsichtlich der Lieferbarkeit eingeholt, nachdem ihm die Sache zu heiß wurde. Dabei bestätigte sich, dass das Problem ein objektives und keines einer wie auch immer gearteten Schlamperei in der Werkstatt war.
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