01.08.2006 | Versicherung gibt Höchstgrenze vor
Mietwagen darf maximal 33 Euro kosten?
Ein Leser hat der Redaktion folgende Frage gestellt: „Immer häufiger sind die Versicherungen so schnell, dass der Unfallkunde bei uns im Betrieb bereits mit einem Preisvorgabebrief in der Hand erscheint. Darin sind Preise als „Höchstgrenze“ bezeichnet, die am freien Markt definitiv nicht erzielbar sind. Muss sich der Geschädigte daran halten?“
Antwort
Diese Frage hat die Rechtsprechung noch nicht geklärt, es wird nicht einheitlich geurteilt.
Einerseits Pflicht zum Preisvergleich
Einerseits: Laut BGH muss sich der Geschädigte, der zwischen Unfall und Reparaturauftrag die Zeit dazu hat, am Markt nach verschiedenen Preisen erkundigen (Urteil vom 4.4.2006, Az: VI ZR 338/04; Abruf-Nr. 061415). Die Intensität dieser Erkundigungspflicht ist allerdings noch nicht abschließend beschrieben. Jedenfalls muss er nicht den niedrigsten Preis finden. Der BGH spricht vom „in einem gewissen Rahmen … günstigeren“ Tarif (Urteil vom 14.2.2006, Az: VI ZR 126/05; Abruf-Nr. 060957). Spielräume bleiben also.
Nimmt die Versicherung dem Geschädigten die Preisvergleiche quasi ab, kennt er eine günstige Mietquelle. Nun zu einem höheren Preis anzumieten, ließe den höheren Preis als schadenrechtlich „nicht erforderlich“ erscheinen. So sehen das auch manche Gerichte.
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