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  • 03.06.2011 | Versicherungsrecht

    Versicherer muss bei Zweifeln Eigentum näher prüfen

    Zahlt die Versicherung auf telefonische Schadenmeldung hin an eine Person, die nicht im Fahrzeugschein eingetragen ist und deshalb auch im Schadengutachten nicht genannt wird, hat diese Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem tatsächlich anspruchsberechtigten Eigentümer.  

    In einem solchen Fall muss die Versicherung noch einmal zahlen, entschied das OLG Saarbrücken (Urteil vom 10.5.2011, Az: 4 U 261/10 - 75; Abruf-Nr. 111799). Es ging um das Fahrzeug von zwei Lebensgefährten. Sie war Eigentümerin des Autos, auf sie war der Fahrzeugschein ausgestellt, sie war im Gutachten benannt. Er hingegen hat die Unterlagen an die Versicherung geschickt. Auf ein Telefonat hin kam es dann zur Regulierung an ihn. Weil er offenbar mit dem Geld anderes tat, als es für die Autoreparatur zu verwenden, gab es anschließend Probleme. Die Geschädigte verlangte das Geld von der Versicherung noch einmal. Die allerdings hat sich gesträubt. Von ihr könnten keine näheren Prüfungen der Eigentumslage verlangt werden. Außerdem könne unterstellt werden, dass der (nunmehr Ex-)Lebensgefährte als berechtigter Vertreter der Geschädigten gehandelt habe.  

    Beachten Sie: Das Gericht stellte sich auf die Seite der Geschädigten: Jedenfalls wenn der Name des Fordernden nicht mit dem Eintrag im Fahrzeugschein korrespondiert, muss die Versicherung die Eigentumslage näher prüfen. Unterbleibt das, hat die Zahlung an den Falschen keine Wirkung zulasten der Geschädigten. Und dafür, dass der Ex als Vertreter der Geschädigten gehandelt habe, sei die Versicherung beweispflichtig.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 4 | ID 145600