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  • 01.10.2007 | Vollkasko

    1,14 Promille kostet Kaskoschutz

    Streift ein Versicherungsnehmer mit 1,14 Promille Blutalkoholkonzentration auf der Autobahn die Leitplanke, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und Unfallursache. Kann der Betroffene – wie es fast immer sein wird – diesen Kausalzusammenhang nicht widerlegen, muss die Vollkaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit nicht leisten (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2007, Az: 11 O 100/05).  

    Beachten Sie: Wie immer bei grober Fahrlässigkeit greift die Leistungsfreiheit nur, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder ein Repräsentant (siehe Ausgabe 3/2006, Seite 15) der Übeltäter ist. War es hingegen ein anderer, muss die Versicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber leisten. Sie kann dann aber beim Fahrer Regress nehmen. In Fällen, bei denen der Fahrer ein Familienangehöriger ist und mit im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnt, ist der Regress aber verboten. Beispiel: Der Sohn lebt noch zu Hause und baut in alkoholisiertem Zustand mit dem Auto des Vaters einen Unfall. Die Vollkaskoversicherung muss zahlen und kann nicht regressieren. Das Geld für den Reparaturauftrag kann also fließen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 3 | ID 113033