01.04.2007 | Vollkasko
Bei zehn Prozent Gefälle nur Handbremse: Grob fahrlässig
Stellt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug auf einer Straße mit zehn Prozent Gefälle ab, muss er es mit Handbremse und eingelegten ersten Gang oder Rückwärtsgang sichern. Tut er das nicht und rollt der Pkw gegen ein Hindernis, ist der Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Vollkaskoversicherung muss nicht zahlen.
Beachten Sie: Viele Versicherungsgesellschaften haben zur letzten „Wechselsaison“ rund um den 30. November erklärt, auch im laufenden Bestand die grobe Fahrlässigkeit nicht mehr einzuwenden, soweit nicht Drogen oder Alkohol eine Rolle spielen. Im Übrigen steht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kurz vor einer Reform. Denn aus Sicht des Gesetzgebers muss die grobe Fahrlässigkeit nicht stets zum völligen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass dieser Fall nicht annähernd mit dem Vorwurf des Überfahrens einer roten Ampel oder gar einer Alkoholfahrt zu vergleichen ist. Mit dem geänderten VVG soll in Zukunft bei „leicht grober“ Fahrlässigkeit nur eine quotale Befreiung des Versicherers von der Leistungspflicht erfolgen. Das ist aber noch Zukunftsmusik. Wir werden zu gegebener Zeit berichten.
Unser Tipp: Aus Fragen zur groben Fahrlässigkeit sollten Sie sich dringend heraushalten. Das ist Anwaltssache. Wir sind zuversichtlich, dass andere Gerichte nicht so streng geurteilt hätten. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.2007, Az: 19 U 127/06) (Abruf-Nr. 071061)