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  • 01.10.2007 | Vollkasko

    BGH: Wildschaden unter Vollkaskogesichtspunkten

    Wildschaden einmal anders: Ein Kunde hatte bei einer Autovermietung ein nicht vollkaskoversichertes Fahrzeug gemietet. Er hatte aber den Betrag für die sogenannte Haftungsbefreiung entrichtet. Dafür sollte er in dem Umfang von der Haftung freigestellt sein, in dem eine Vollkaskoversicherung für Schäden eintreten würde. Im Umkehrschluss heißt das: Für grob fahrlässig verursachte Unfälle muss er selber aufkommen, denn dafür würde ja auch eine Vollkaskoversicherung nicht zahlen. Nachts um vier Uhr hatte der Mieter eine Leitplanke touchiert. Er machte geltend, er sei reflexhaft einem Fuchs ausgewichen, der über die Autobahn gelaufen sei. Seine Fahrgeschwindigkeit habe bei etwa 120 km/h gelegen. Der BGH hat die Wertung des Berufungsgerichts akzeptiert, einem solchen Ausweichmanöver fehle die Komponente der subjektiven Unentschuldbarkeit, so dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege (Urteil vom 11.7.2007, Az: XII ZR 197/05; Abruf-Nr. 072844).  

    Beachten Sie: Für den Vorwurf der leistungsausschließenden groben Fahrlässigkeit muss der Fahrfehler als solcher objektiv grob fahrlässig sein. Ob das der Fall war, konnte hier offen bleiben. Jedoch muss er auch subjektiv unentschuldbar sein. In der konkreten Fallgestaltung interessiert der Fall nur den Autovermieter. Jedoch kann er allgemein sehr praxisrelevant werden, wenn Ihr Kunde einem Tier ausgewichen ist, das nicht unter die „Wildschadenklausel“ in der Teilkaskoversicherung fällt und die Vollkaskoversicherung grobe Fahrlässigkeit einwendet.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“. In Kundenfällen ist es sinnvoller, einen versierten Anwalt einzuschalten.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 3 | ID 113032