07.02.2011 | Vollkasko
Kein Anspruch gegen Vollkasko bei 1,29 Promille
Auch das OLG Stuttgart kürzt den Anspruch gegen die Vollkaskoversicherung auf Null, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Promillewert von mehr als 1,1 fährt und die Alkoholisierung Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte (Beschluss vom 18.8.2010, Az: 7 U 102/10; Abruf-Nr. 110185).
Beachten Sie: In Ausgabe 1/2011 auf Seite 3 haben wir den Hintergrund dieser Rechtsfrage erläutert. Der Trend in der Rechtsprechung geht eindeutig in die Richtung „Null ab 1,1 Promille“, also mit einem Wert im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Praxisheinweis: Doch das gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder ein Repräsentant (das ist jemand, der die volle Verantwortung für das Auto trägt) der Übeltäter ist. In allen anderen Fällen („Auto verliehen“ oder „Firmenwagen“ etc.) muss der Versicherer zunächst zahlen, kann aber beim Fahrer regressieren. Allerdings entfällt der Regress dann, wenn der Versicherungsnehmer und der Übeltäter in einem Hausstand leben. Als Beispiel mag gelten, dass der Sohn mit Papas Auto unterwegs was. |