01.06.2007 | Vollkasko
Rotlichtverstoß nicht immer grobe Fahrlässigkeit
Bei „Rot“ über die Ampel gefahren und einen Unfall gebaut: In diesem Fall ist es alles andere als sicher, dass die Vollkaskoversicherung zahlen muss. Denn das „riecht“ nach grober Fahrlässigkeit. Doch manchmal sehen Gerichte die Besonderheiten, und die Kaskoversicherung wird zur Zahlung verurteilt. So auch in einem Fall vor dem OLG Köln: Neben der Straße verlief parallel die Straßenbahn. Vor einer Stelle, an der von der Straße nach rechts abgebogen werden kann, wobei die Schienen gequert werden müssen, stand eine für die Rechtsabbieger geltende Ampel. Die allerdings hatte die Besonderheit, kein Grünlicht zu haben. Während sie nicht „Gelb“ oder „Rot“ zeigt, ist sie völlig unauffällig. Der Pkw-Fahrer war schon auf Höhe der Ampel auf dem Weg nach rechts, als er wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs warten musste. Darüber wurde die Ampel rot. Bei äußerster Aufmerksamkeit hätte der Fahrer das sehen können. Er hat es jedoch übersehen, und er kollidierte mit der Straßenbahn. Das hielten die Kölner Richter für entschuldbar. (Urteil vom 27.2.2007, Az: 9 U 1/06) (Abruf-Nr. 071102)