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  • 04.11.2010 | Vollkasko

    Verwindungsschaden bei Lkw ist Betriebsschaden

    Ein Betriebsschaden, aber kein von der Vollkaskoversicherung umfasster Unfallschaden liegt vor, wenn sich ein Lkw bei einem Abkippvorgang im Leiterrahmen verwindet, weil ein Sicherungsbolzen fehlt (OLG Koblenz, Beschluss vom 4.3.2010, Az: 10 U 412/09; Abruf-Nr. 103415).  

    Beachten Sie: Ein Unfall ist ein mit plötzlicher mechanischer Gewalt von außen unfreiwillig einwirkendes Ereignis. Wenn aber der Schaden dadurch entsteht, dass sich das versicherte Auto quasi selbst kaputt macht, fehlt es an der Einwirkung von außen. Weitere Beispiele sind die sich während der Fahrt öffnende Motorhaube oder der Reifen, dessen Lauffläche sich löst und dabei Teile des Autos peitschenartig beschädigt. Entwickelt sich daraus aber ein Unfall, weil das Auto wegen der hochgeschlagenen Motorhaube oder wegen des geplatzten Reifens von der Straße abkommt, muss der Vollkaskoversicherer für den dabei eintretenden Schaden aufkommen. Der Schaden, der durch den Betriebsschaden bereits entstanden war, muss vorher herausgerechnet werden.  

    Für den Fall des Kipper-Lkw hat der BGH bereits einmal entschieden, dass der Verwindungsschaden Betriebsschaden sei, der Aufprall auf den Boden, wenn der Lkw bei dem Vorgang umfällt, aber ein Unfallschaden (Urteil vom 5.11.1997, Az: IV ZR 1/97).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 5 | ID 139764