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  • 05.03.2008 | Vorschäden

    Anspruchsverlust bei verschwiegenem Vorschaden

    Leichte Kollision beim Einparken, Stoßfänger beschädigt. Allerdings war an der gleichen Stelle bereits ein Vorschaden, den der Geschädigte verschwieg. Erst im weiteren Verlauf kam man ihm auf die Schliche. Dazu das AG Potsdam: „In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung strengere Maßstäbe anzulegen. Ein Ersatzanspruch besteht nur insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist“. Und weil er das nicht mehr war, ging der Geschädigte leer aus (Urteil vom 10.10.2007, Az: 36 C 147/06; Abruf-Nr. 080614; eingesandt von Rechtsanwalt Marcus W. Gülpen, Potsdam).  

    Beachten Sie: Ist der Geschädigte ehrlich, kann der Gutachter schätzen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 5 | ID 118001