Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.06.2011 | Wertminderung

    Keine Wertminderung beim Einbau von Neuteilen?

    Ein Leser fragt: Wir haben an einem Kundenfahrzeug einen Heckschaden repariert. Im Zuge dessen wurden die Anhängerkupplung und der Endschalldämpfer erneuert. Der Gutachter ermittelte eine Wertminderung von 150 Euro. Die Versicherung teilt nun mit, die Wertminderung werde mit der Wertverbesserung durch den Einbau der Neuteile neutralisiert. Kann das richtig sein?  

    Unsere Antwort: Wohl kaum. Neuteile sind nur dann in einen Vorteilsausgleich einzubeziehen, wenn der Geschädigte wirtschaftlich etwas davon hat. Sind zum Beispiel Verschleißteile betroffen, die er zeitnah auch ohne den Unfall hätte erneuern müssen, spart er sich eine Investition. Übertragen auf den geschilderten Fall heißt das:  

    • Eine Anhängekupplung muss man wohl nie erneuern, sie überlebt in der Regel das Auto. Also gibt es keine wirtschaftlich wirksame Ersparnis des Geschädigten.
    • Beim Endschalldämpfer kommt es auf dessen Zustand vor dem Unfall an. Wäre er in Kürze zu erneuern gewesen - die Beweislast dafür liegt wie immer beim Vorteilsausgleich beim Versicherer -, könnte man über einen Abzug nachdenken. War er aber noch lange nicht dran, gilt dasselbe wie bei der Anhängerkupplung.
    • Zu guter letzt mag man noch über einen höheren Gesamtwert des Fahrzeugs wegen der erneuerten Teile nachdenken. Bekäme man bei einem gedachten Verkauf einen höheren Preis, weil die Zugvorrichtung erneuert ist? Sicher nicht. Und wegen des Endschalldämpfers? Wohl auch nicht. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Offenbart man pflicht- und wahrheitsgemäß den Grund für die Erneuerung, fällt der Makel „Unfallwagen“ auf das Fahrzeug. Und schon sinkt das Kaufinteresse. Und gerade das wird über die Wertminderung kompensiert.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145595