05.03.2008 | Wertminderung
Offenbarungspflicht legt Wertminderung nahe
Auch wenn „nur“ eine Tür beschädigt wurde, spricht das für die Berechtigung einer Wertminderung. Denn auch nach dem erforderlichen Austausch der Tür ist der Schaden beim Gebrauchtwagenverkauf offenbarungspflichtig (AG Mölln, Urteil vom 12.10.2007, Az: 3 C 280/07; Abruf-Nr. 080506; eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Melchers, Nordenham).
Die Offenbarungspflicht ist auch für das LG Hannover der Anlass, wie der BGH keine schematischen Grenzen für die Wertminderung anzunehmen. 100.000 km Laufleistung sind kein Grund, eine Wertminderung zu verneinen (Urteil vom 14.12.2007, Az: 9 S 60/07; Abruf-Nr. 080609).
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 7 | ID 117997