01.11.2007 | Wertminderung
Reparaturkosten unter zehn Prozent des Wiederbeschaffungswerts: Keine Wertminderung?
Uns erreichte folgende Anfrage eines Lesers: „Ist es richtig, dass eine Wertminderung zu verneinen ist, wenn die Reparaturkosten niedriger liegen, als zehn Prozent des Wiederbeschaffungswerts?“
Keine schematische Anwendung einer Grenze
Jede schematische Anwendung von Grenzen „für oder gegen“ Wertminderung ist falsch. Der BGH hat in seiner letzten Entscheidung zum merkantilen Minderwert im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass allein der Markt für Gebrauchtwagen der Maßstab ist (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015). Infolge dessen hat er die überkommene 100.000 Km- und/oder Fünfjahresgrenze „in Rente geschickt“ (Ausgabe 2/2006, Seite 9).
Und ebenso kann es auch keine Untergrenze geben, die sich schematisch am Verhältnis von Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert orientiert (AG Bühl, Urteil vom 27.3.2007, Az: 3 C 171/06; Abruf-Nr. 073087).
Kontrollüberlegungen
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