01.04.2007 | Wertminderung
Transporter mit 157.000 km: Wertminderung!
Vor dem AG Hamburg ging es um einen Wertminderungsstreit um einen gewerblich genutzten Transporter mit 157.000 km Laufleistung im Alter von 3 ½ Jahren. Der Sachverständige hatte bei Reparaturkosten von zirka 1.500 Euro (ohne Beschädigung tragender Teile) eine Wertminderung von 250 Euro angenommen. Die Versicherung wollte nichts bezahlen: Das Fahrzeug sei einerseits gewerblich genutzt, andererseits schon mehr als 100.000 km gelaufen. Die BGH-Entscheidung, dass eine 100.000 km-Grenze für Wertminderung völlig veraltet ist, hatte sie offenbar nicht zur Kenntnis nehmen wollen (siehe Ausgabe 2/2006, Seite 9). Das AG Hamburg sah in der Laufleistung ebenso wenig einen Hinderungsgrund, wie in der gewerblichen Nutzung (auch letzteres hat der BGH längst entschieden). Allerdings schätzte es die Wertminderung auf nur 150 Euro nach dem Motto: zehn Prozent der Reparaturkosten.
Beachten Sie: Das Urteil ist erfreulich. Die von der Hamburger Justiz gern angewandte Methode, die Wertminderung prozentual an die Reparaturkosten zu koppeln, ist jedoch eher zweifelhaft: Je teurer die Werkstatt, desto höher die Wertminderung? (Urteil vom 22.2.2007, Az: 51 b C 134/06, eingesandt von Rechtsanwalt Haferkamp, Mülheim) (Abruf-Nr. 070880)