03.06.2011 | Wie weit reichen die Pflichten des Geschädigten?
Die ganze Wahrheit über die Schadenminderungspflicht
„Das geht so nicht. Sie haben eine Schadenminderungspflicht!“ tönt es oft aus Versicherermund. Der Begriff ist schnell bei der Hand und dient der allgemeinen Verunsicherung. Doch wie weit reicht die Schadenminderungspflicht des Geschädigten wirklich?
Wunsch und Wirklichkeit
„Der Geschädigte muss sich so verhalten, wie er sich verhalten würde, wenn er alles selbst bezahlen müsste.“ Das sei, so die Versicherer, die Messlatte der Schadenminderungspflicht. Das klingt prägnant, ist aber so nicht richtig. So wenig, wie der Geschädigte nach dem Motto „... ich muss es ja nicht selber bezahlen“ vorgehen darf, so wenig ist er verpflichtet, „in die Tasche des Schädigers zu sparen.“
Wer knapp bei Kasse ist und sich selbst einen Schaden zufügt, übt oft Verzicht. Die Beule bleibt drin, ein Gebrauchtteil anderer Farbe muss herhalten, eine Billigreparatur wird beauftragt, zwei Stunden in Bus und Bahn statt eines Mietwagens werden akzeptiert. Und das soll der Maßstab beim fremd verschuldeten Schaden sein?
Das sieht der BGH ganz anders: In einem Urteil aus dem Jahr 1996 hat er zur Schadenminderungspflicht Grundlegendes gesagt:
Urteilszitat
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig