06.05.2008 | Wiederbeschaffungsdauer
Schlichte Einwände verkürzen die Frist nicht
Wenn der Sachverständige eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen für das Fahrzeug schätzt, genügt es nicht, dass die Versicherung schlicht einwendet, 12 Tage seien auch genug. Außerdem fängt die Wiederbeschaffungsdauer in dem Fall, dass eine Reparatur ebenso in Betracht kommen könnte wie ein Totalschaden, erst dann an zu laufen, wenn das schriftliche Gutachten dem Geschädigten vorliegt. Der Laie muss das nicht selbst abschätzen können. (AG Köln, Urteil vom 21.2.2008, Az: 269 C 137/08; mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim) (Abruf-Nr. 081244)
Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 1 | ID 119200