04.03.2011 | Zu Beginn der Motorradsaison
Die beiden „Klassiker“ bei Motorradunfällen
Mit dem Frühjahr kommen auch die Motorradunfälle wieder. Bei deren Regulierung gibt es zwei immer wiederkehrende Themen:
Wertminderung
Gebetsmühlenartig behaupten Versicherer, an verunfallten Motorrädern entstünde keine Wertminderung, weil die Reparatur regelmäßig durch den Austausch ganzer Komponenten und eben nicht durch „Geradebiegen“ erfolge. Das Argument ist verfehlt, denn es geht nicht um einen technischen, sondern um einen merkantilen Minderwert.
Die einzige Frage lautet: Übt ein typischer Gebrauchtmotorradkäufer Zurückhaltung, wenn er von einem reparierten Unfallschaden am Objekt seines Interesses erfährt? Wenn ja, ist eine Wertminderung zu bejahen. Es gibt jedoch zu dieser Frage kaum Urteile, weil sich die Betroffenen nicht wehren oder die Versicherer bei Klageszustellung sofort wegen Ungewinnbarkeit des Prozesses einknicken. Exemplarisch ist ein Urteil des LG Ulm (VersR 1984, 1178).
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