· Fachbeitrag · Glasschaden
Nochmal: Glasbruchschaden und Feinstaubplakette
| Nach wie vor ein Dauerbrenner unter den Themen, die unsere Leser beschäftigen, ist die Frage, ob der Kaskoversicherer beim Glasbruchschaden die Kosten für die neu zu klebende Feinstaubplakette erstatten muss. Dazu gibt es - soweit uns bekannt - keine Rechtsprechung; vermutlich, weil niemand für die fünf Euro klagt. |
Seit der Überarbeitung der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) für die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) im Jahr 2008 stellt sich die Situation wie folgt dar:
- Die meisten Versicherer haben eine Klausel (zumeist unter A.2.2.5) folgenden Wortlauts: „Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.“ Vielfach stellen sich die Versicherer auf den Standpunkt, mit den Folgeschäden seien unter anderem die Plaketten und Vignetten gemeint.
- Ferner gibt es in der Klausel A.2.13.1 noch eine generelle Liste der Kosten, die nicht übernommen werden. Da ist unter anderem von Zulassungs- und Verwaltungskosten die Rede.
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 6 | ID 36289050