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  • · Fachbeitrag · Haftpflicht

    Versicherer muss Zinsen und Gebühren für Unfallkredit tragen

    | Kann der Geschädigte eine Schadenpositionen nicht aus eigenen Mitteln beseitigen und nimmt er deshalb einen Kredit auf, um die Werkstattrechnung zu bezahlen, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ihm die Zinsen und Gebühren erstatten. So hat das AG Adelsheim entschieden. |

     

    Es ist durchaus originell: Steht der Wagen unbezahlt lange in der Werkstatt, wenden die Versicherer regelmäßig ein, der Geschädigte hätte einen Kredit aufnehmen müssen, um die Geltendmachung des Werkunternehmerpfandrechts zu vermeiden. Das ist schlichtweg nicht richtig, denn ein Kredit muss nicht aufgenommen werden, um den Schädiger zu entlasten (BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 36/06; Abruf-Nr. 071391. Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte keinen Unfallkredit aufnehmen darf. Früher war das mal gang und gäbe, doch die Banken sind heute kleinlicher. Der Aufwand eines kurz laufenden Darlehens steht in keinem Verhältnis zu dem daraus generierten Ertrag.

     

    Dem Geschädigten im Adelsheimer Fall war es jedoch gelungen, einen Kredit für sieben Wochen aufzunehmen. Bei einem Schaden von etwa 3.000 Euro, so das AG, sei anzunehmen, dass die Kreditaufnahme erforderlich gewesen sei. Die im Urteil nicht bezifferten Zinsen seien der Höhe nach angemessen gewesen. Und so wurde die Versicherung zur Zahlung dieses Betrags verurteilt (AG Adelsheim, Urteil vom 28.9.2011, Az: 1 C 65/11; Abruf-Nr. 113864).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 5 | ID 30450610