· Nachricht · Haftpflicht/Kasko
(Kein) Anspruch auf Datenlöschung beim Dienstleister?
| In der Juni-Ausgabe hat UE Unfallregulierung effektiv auf Seite 15 ein Urteil des LG Schweinfurt vorgestellt, wonach der Geschädigte ein beim eintrittspflichtigen Versicherer durchsetzbares Recht darauf hat, dass seine persönlichen Daten bei vom Versicherer in Anspruch genommenen Dienstleistern gelöscht werden. Dazu gibt es nun neue Entwicklungen. |
Mehrere Leser berichten UE, dass einige Versicherer auf die Aufforderung zur Löschungsveranlassung antworten, das LG Schweinfurt habe einen wichtigen Aspekt übersehen: Der Dienstleister sei aus steuerrechtlichen Gründen verpflichtet und deshalb dem Geschädigten gegenüber berechtigt, die Daten weiterhin vorzuhalten. Der Löschungsanspruch bestehe nicht.
Der auf solche Fragestellungen spezialisierte Rechtsanwalt Günter Grüne aus Schweinfurt, der uns auch das Urteil einsandte, kommentiert diese Auffassung wie folgt: „Grundsätzlich richtig dürfte sein, dass der Dienstleister den zugrundeliegenden Auftrag steuerrechtlich dokumentieren muss. Dafür braucht er aber gerade nicht die personenbezogenen Daten des Geschädigten. D. h., alles was auf den Geschädigten hindeutet, muss in deren System gelöscht und im Falle eines übermittelten Gutachtens unwiderbringlich geschwärzt werden. Der Auftrag selbst kommt ja vom Versicherer und damit seinem Auftraggeber ‒ und den kann man auch ohne Geschädigtendaten speichern und dokumentieren.“
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