· Fachbeitrag · Haftpflicht/Kasko
Versicherung bei Zusammenstoß zweier Fahrzeuge eines Halters
| Ein Leser fragt: Zwei Fahrzeuge einer Handwerkerfirma sind bei der Anfahrt einer Baustelle zusammengestoßen. Die Fahrzeuge sind bei verschiedenen Gesellschaften versichert. Der Versicherer des verursachenden Fahrzeugs lehnt die Schadenregulierung ab und verweist auf die Vollkaskoversicherung. Die möchte der Kunde aber wegen der relativ hohen Selbstbeteiligung nicht in Anspruch nehmen. Hat der Versicherer Recht? |
Unsere Antwort | Der Versicherer hat leider Recht. Denn ein Haftpflichtschaden liegt nur vor, wenn ein anderer (im Juristendeutsch: ein Dritter) geschädigt wird. Gehören beide Fahrzeuge derselben Firma, hat die sich als Halter beider Fahrzeuge bei dem Unfall selbst geschädigt. Dass unterschiedliche Fahrer am Steuer saßen und dass die Autos bei verschiedenen Gesellschaften versichert sind, ändert nichts, weil die Haftung am Halter hängt.
PRAXISHINWEIS | Solche Fälle kommen auch immer wieder innerfamiliär vor, nämlich wenn Erst- und Zweitwagen die „Unfallgegner“ sind. Einer fährt vorneweg, der andere hinterher, es kommt zum Auffahrunfall. Ebenfalls höchst schadensträchtig sind die Situationen, wenn auf dem Hof rangiert wird. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Wer haftet wann bei einem Auffahrunfall beim Abschleppen unter Freunden?“, UE 12/2012, Seite 13