· Fachbeitrag · Haftung
Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfällen
| Bei Auffahrunfällen spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam oder zu schnell oder beides war. Dieser Grundsatz ist aber bei Autobahnunfällen durchbrochen, wenn der Vordermann im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall einen Spurwechsel auf die Fahrbahn des Auffahrenden vorgenommen hat, ohne dass die zeitlichen Abläufe und Ausgangsentfernungen aufklärbar sind. |
PRAXISHINWEIS | Bei Unaufklärbarkeit kommt dann - so auch im BGH-Fall - ein fifty-fifty dabei heraus (Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; Abruf-Nr. 120179). Hüten Sie sich also in der Annahmesituation vor der oft falschen Parole „Wer auffährt, ist schuld“. |
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 7 | ID 31446520