· Nachricht · Haftung
Noch einmal: Sturmschaden kann Haftpflichtschaden sein
| Weht ein Windstoß einen abgestellten Anhänger gegen einen anderen Gegenstand, kann sich dessen Haftpflichtversicherer nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Denn höhere Gewalt sind nur solche Naturereignisse, auf die man sich nicht einstellen kann, entschied das AG Ottweiler. |
Noch immer werden Schadenfälle aus dem letzten großen Sturm Friederike reguliert. Wir hören immer wieder, dass Haftpflichtversicherer sich auf den Haftungsausschlusstatbestand „höhere Gewalt“ berufen, denn der Sturm sei höhere Gewalt. Das ist jedenfalls bei einem angekündigten Sturm so nicht richtig, wie auch diese ältere Entscheidung des AG Ottweiler (Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 C 187/08) zeigt. Genauso hat es ja auch das LG Stuttgart (Urteil vom 19.11.2008, Az. 4 S 255/07, Abruf-Nr. 084014) bereits im Zuge des legendären Sturms „Kyrill“ entschieden.
Wichtig | Diese Information soll Ihnen lediglich als „Hintergrund“ in der Annahmesituation dienen. Mischen Sie sich nicht in solche Haftungsfragen ein, das ist Anwaltssache.
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