· Fachbeitrag · Haftung
Parkplatzunfälle sind kalkulierbarer geworden
| Unfälle auf Parkplätzen galten lange Zeit als äußerst kritisch in der Haftungsbeurteilung. Fast immer kam da eine Quotelung bei heraus. Nach einem Urteil des BGH kommen verstärkt „Hundert zu Null“-Konstellation zulasten des Rückwärtsfahrers in Betracht. |
BGH: „Hundert zu Null“-Konstellation möglich
Der BGH: „Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.“ (BGH, Urteil vom 26.1.2016, Az. VI ZR 179/15, Abruf-Nr. 183953).
Um es etwas weniger juristisch zu sagen: Fährt jemand rückwärts aus einer Parklücke und kollidiert mit einem Fahrzeug auf der Parkplatzstraße, das - wenn auch nur unmittelbar vor der Kollision - zum Stillstand gekommen war, ist das eine „Hundert zu Null“-Konstellation zulasten des Rückwärtsfahrers.
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