25.08.2015 · Fachbeitrag · Kasko
Aus Werkstattbindung ausgebüchst – im Schadensfall draufgelegt
| Wenn der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung vereinbart hat, dass der Versicherer die Werkstatt aussucht, und sich im Schadenfall nicht daran hält, darf der Versicherer als Sanktion den vereinbarten prozentualen Abschlag vornehmen. Das gilt nach Ansicht des AG München auch dann, wenn die reparierende Werkstatt nicht teurer war, als die Vertragswerkstatt des Versicherers gewesen wäre. |
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