· Fachbeitrag · Kasko
Erweiterte „Motorsport-Rennstrecken-Klausel“ wirksam
| Das OLG Karlsruhe hält die erweiterte „Motorsport-Rennstrecken-Klausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung für wirksam. |
Inhalt der neuen Klausel
Nach der Klausel besteht kein Versicherungsschutz für
- Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und
- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
- Fahrsicherheitstrainings sind vom Leistungsausschluss wiederum ausgenommen.
Standardmäßige Rennsportklausel konnte ausgehebelt werden
Das Urteil betrifft eine Klausel, die über die weit verbreitete „Rennsportklausel“ hinausgeht. Häufig ist nur die Teilnahme an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und an dazugehörigen Trainingsfahrten vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Diese Klausel wird oft dadurch ausgehebelt, dass das Reglement der Motorsportveranstaltung als „Gleichmäßigkeitsfahrt“ ausgestaltet ist. Dabei hat der gewonnen, der zwei Runden mit möglichst wenig Zeitdifferenz fährt, also jede in möglichst exakt gleicher Zeit. Da wäre man ja geneigt, mit Tempomat zu fahren. Aber: Wenn zwei Teilnehmer gleiche Rundenzeitdifferenzen erzielen, hat der gewonnen, dem das bei höherer Geschwindigkeit gelang. Also ist der Weg zum Ziel das konsequente Fahren am Grenzbereich. Das Unfallrisiko ist entsprechend hoch. Doch die Rechtsprechung hat dieses Reglement bisher als nicht der üblichen Ausschlussklausel unterfallend betrachtet.
Die verschärfte Klausel ist wirksam
So hat der Versicherer im vorliegenden Fall seine Bedingungen schärfer gefasst. Jede Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke ist nicht vom Kaskoschutz umfasst, mit Ausnahme von offiziellen Fahrsicherheitstrainings. Also ist auch die berüchtigte und schadenträchtige „Touristenfahrt“ auf dem Nürburgring und den anderen Strecken nicht versichert. Das OLG Karlsruhe hält die Klausel für wirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.4.2014, Az. 12 U 149/13; Abruf-Nr. 141452).
PRAXISHINWEIS | Aus solchen Streitigkeiten halten Sie sich in der Rolle der Werkstatt dringend heraus. Die motorsportlich orientierten Leser sollten allerdings aus Anlass dieser Entscheidung in der eigenen Police nachlesen oder den entsprechenden Kunden dazu raten, dies zu tun. |