· Fachbeitrag · Kasko
Fahrerflucht bedeutet nicht automatisch Verlust der Ansprüche aus der Kaskoversicherung
| Aktuell berichtet die Presse über ein BGH-Urteil. Darin hat das Gericht einem vollkaskoversicherten Pkw-Halter Recht gegeben, der seinen Versicherer auf Auszahlung des Schadenbetrags verklagt hatte, obwohl er unerlaubt den Unfallort verlassen hatte. Die Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung des BGH vorliegt, darf nicht verallgemeinert werden. Keinesfalls darf man daraus schließen, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nun generell keinen Einfluss auf die Kaskoentschädigung habe. |
BGH-Fall: Auto gegen Baum, sonst nichts
Im Urteilsfall war ein Autofahrer nach seiner Darstellung Rehen ausgewichen. Jedenfalls endete die Fahrt an einem Baum neben der Straße. Er ließ sein Fahrzeug abschleppen. Sogleich am anderen Morgen hat er seine Vollkaskoversicherung informiert und den Schaden dort gemeldet. Die Polizei hat er aber ebenso wenig informiert wie das für den beschädigten Baum zuständige Straßenbauamt.
Die Logik hinter dem Unfallfluchtparagraphen
Die Strafvorschrift, die das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verbietet (§ 142 Strafgesetzbuch), hat eine klare Zielrichtung: Es geht nach dem gesetzgeberischen Willen nicht darum, dass die Polizei Verkehrssünder aufspüren und dingfest machen kann. Es geht nur darum, dass der Geschädigte den Schädiger kennt und so seinen Schadenersatz bekommen kann.
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