· Fachbeitrag · Kasko
Kein Sachverständigenverfahren bei Kleinkram
| Beim Streit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer um Differenzbeträge unter 100 Euro ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherer darauf besteht, vor der gerichtlichen Klärung ein Sachverständigenverfahren durchzuführen. Mit dieser Entscheidung betreten das AG Lindau und in der Berufung das LG Kempten Neuland. |
Kosten-/Nutzenverhältnis des Sachverständigenverfahrens
Besteht in der Kaskoversicherung Streit über die Schadenhöhe, ist bekanntlich in den vereinbarten Kaskobedingungen vorgesehen, dass ein Sachverständigenverfahren durchzuführen sei. Das ist schwerfällig und vor allem teuer (siehe UE 9/2012, Seite 15).
Diese Rechtsprechung ist Neuland
Das AG Lindau und das LG Kempten (Berufungsgericht für Lindau) sehen ganz klar: Das hohe Kostenrisiko des Sachverständigenverfahrens hält die von Kürzungen Betroffenen regelmäßig davon ab, ihr Recht durchzusetzen. In allen Fällen, bei denen es sich um Kleinbeträge handelt, sei es daher auf Seiten des Versicherers rechtsmissbräuchlich, darauf zu bestehen (LG Kempten, Urteil vom 25.3.2015, Az. 52 S 1550/14, Abruf-Nr. 144951; AG Lindau, Urteil vom 1.7.2015, Az. 2 C 79/15, Abruf-Nr. 144952, beide eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).
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