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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Missbräuchliche Ferrari-Fahrt mit roten Kennzeichen

    | Ist zweifelhaft, ob die Fahrt, bei der das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug verunfallte, eine betrieblichen Zwecken dienende Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt war, trägt der Inhaber der roten Kennzeichen die Beweislast dafür, urteilte das LG München. |

     

    Der Fall vor dem LG war mal wieder der Klassiker: Ein mit roten Kennzeichen versehener Ferrari, der nicht dem Kfz-Händler gehörte, war von der Straße abgekommen und hatte sich überschlagen. Es sprach alles dafür, dass die Kennzeichen „verliehen“ waren. Das Gegenteil hätte der Inhaber der roten Kennzeichen als Versicherungsnehmer in der Handel- und Handwerkversicherung beweisen müssen. Das konnte er nicht. Damit war sein Kaskoschutz dahin (LG München I, Urteil vom 20.12.2011, Az. 26 O 2833/11; Abruf-Nr. 121575).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Ob der Versicherer einen Fremdschaden hätte erstatten müssen, ist umstritten. Jedenfalls kann er dann regressieren.
    • Das Urteil sollte die wiederholte Warnung sein, sich auf die erlaubte Nutzung der roten Kennzeichen zu beschränken.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 5 | ID 33840100