· Fachbeitrag · Kasko
Sohn des Versicherungsnehmers verunfallt betrunken - Muss der Kaskoversicherer zahlen?
| Eine die Fahrtüchtigkeit ausschließende Alkoholisierung beim Unfall kann den Kaskoschutz kosten. Aber da gibt es eine bedeutsame Ausnahme, wie die Antwort auf folgende Leserfrage zeigt. |
Frage: Wir warten in einer Kaskosache auf einen hohen Geldbetrag. Der Kunde kann nicht zahlen und der Kaskoversicherer will nicht. Er wendet ein: Der Sohn des Versicherungsnehmers (VN) sei als Fahrer bei dem von ihm verursachten Unfall erheblich alkoholisiert gewesen. Daher liege grobe Fahrlässigkeit in einem Ausmaß vor, dass der Kaskoversicherer leistungsfrei sei. Der Anwalt des Kunden vertröstet uns damit, dass er auf die Ermittlungsakte warten müsse. Was können wir tun?
Unsere Antwort: Unmittelbar ins Geschehen eingreifen können Sie nicht. Bei dieser Sachlage trägt eine eventuelle Abtretung nicht, weil es hier von vorneherein um die Zahlungsverpflichtung des Versicherers dem Grunde nach ging. Aber Sie können dem Anwalt vielleicht eine Kopie dieser Antwort geben: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers ist, dass der VN selbst bzw. der Geschäftsführer oder Vorstand, wenn der VN eine Firma ist, oder ein „Repräsentant“ am Steuer saß.
Was ist ein Repräsentant?
Ein Repräsentant ist jemand, der die volle Verantwortung für ein Fahrzeug übertragen bekam. Wenn beispielsweise der Opa wegen günstiger Prämien der VN, sein Enkel aber für das versicherte Fahrzeug selbst verantwortlich ist, ist der Enkel Repräsentant.
Im Normalfall der Fremdnutzung von Fahrzeugen ist allerdings fast nie eine Repräsentantenposition anzunehmen. Im Falle Ihres Kunden kommt es auf Folgendes an:
- Wenn das verunfallte Fahrzeug „eigentlich“ das Auto des Sohnes ist, er alle Kosten selbst trägt und sich um alles selbst kümmert, der Vater aber „pro forma“ der VN ist, wäre der Versicherer im Recht.
- Wenn das aber eindeutig „Papas Auto“ ist, mit dem der Junior fahren durfte, muss der Versicherer zahlen, ganz gleich, was es mit der Alkoholisierung auf sich hat.
Regress des Versicherers beim Sohn?
Wenn der Sohn zum Unfallzeitpunkt noch im gleichen Haushalt lebte wie der Vater, kann der Versicherer beim Sohn auch keinen Regress nehmen. Das verbietet zur Schonung des Familienfriedens § 86 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz. Und zwar endgültig, also auch über einen Auszug aus dem Haushalt hinaus.