· Fachbeitrag · Kasko und Haftpflicht
Anwalts-Info für kombinierte Abrechnung bei Quotenfällen
| Bei Schäden mit Haftungsquote und vorhandener Vollkaskoversicherung bietet es sich an, erst mit der Kasko des Kunden und dann die verbleibenden Schäden (insbesondere Selbstbeteiligung, Wertminderung, Ausfallschaden) mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abzurechnen. Da diese Abrechnungstechnik nicht ganz einfach ist und weil es dabei auch um die Quotenbestimmung geht, ist das unbedingt Anwaltssache. |
PRAXISHINWEIS | Nicht jeder Anwalt beherrscht dieses Thema. Wenn sich Ihr Kunde nicht lenken lässt und „seinen“ Anwalt konsultieren möchte, kann es hilfreich sein, dass Sie ihm Informationsmaterial mitgeben. Dafür eignet sich
Die beiden Unterlagen zusammen versetzen auch einen in dieser Abrechnungstechnik unerfahrenen Anwalt in die Lage, richtig vorzugehen. |