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  • · Fachbeitrag · Kasko und Haftpflicht

    Anwalts-Info für kombinierte Abrechnung bei Quotenfällen

    | Bei Schäden mit Haftungsquote und vorhandener Vollkaskoversicherung bietet es sich an, erst mit der Kasko des Kunden und dann die verbleibenden Schäden (insbesondere Selbstbeteiligung, Wertminderung, Ausfallschaden) mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abzurechnen. Da diese Abrechnungstechnik nicht ganz einfach ist und weil es dabei auch um die Quotenbestimmung geht, ist das unbedingt Anwaltssache. |

     

    PRAXISHINWEIS | Nicht jeder Anwalt beherrscht dieses Thema. Wenn sich Ihr Kunde nicht lenken lässt und „seinen“ Anwalt konsultieren möchte, kann es hilfreich sein, dass Sie ihm Informationsmaterial mitgeben. Dafür eignet sich

    • eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 3.2.2011 (Az: 5 U 171/10; Abruf-Nr. 111268), das die einzelnen Schadenpositionen sauber durchdekliniert, und
    • der Beitrag aus UE 1/2010 Seite 6, in dem wir das Thema umfassend anhand von Beispielen behandelt haben.

    Die beiden Unterlagen zusammen versetzen auch einen in dieser Abrechnungstechnik unerfahrenen Anwalt in die Lage, richtig vorzugehen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 5 | ID 28785340