· Fachbeitrag · Kasko
Vertragsstrafe wegen Überschreitung der Laufleistung zulässig
| Das AG Gelsenkirchen hat eine Vertragsstrafenklausel in einem Kaskovertrag gebilligt, wonach der Versicherer pauschal 500 Euro in Abzug bringen darf, wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt die vereinbarte Maximalkilometerleistung überschritten hat. |
Solche Klauseln sind im „Kleingedruckten“ des Vertrags enthalten und unterliegen damit der AGB-Kontrolle. Dem Urteil sieht man an, dass sich der Kläger am Urteil des LG Dortmund orientiert hat, das eine Kürzung der Leistung für unzulässig hält, weil bei einem Vertrag mit höherer vereinbarter Laufleistung nicht an der Leistungskürzung, sondern an der Prämie angesetzt würde (Urteil vom 28.8.2008, Az: 2 S 16/08; Abruf-Nr. 084019). Das AG Gelsenkirchen hat den Betrag von 500 Euro jedoch nicht als Leistungskürzung, sondern als - zulässige - leistungsunabhängige Vertragsstrafe eingeordnet (Urteil vom 4.3.2011, Az: 36 C 208/10; Abruf-Nr. 112667).
PRAXISHINWEIS | Wenn der Abzug einer Vertragsstrafe zulässig ist, darf die Versicherung den Betrag auch bei der Zahlung an die Werkstatt einbehalten. Denn die Werkstatt macht ja bei Licht besehen nicht ihre Rechnung bei der Versicherung geltend, sondern den Erstattungsanspruch ihres Kunden gegenüber der Versicherung im Hinblick auf die Rechnung. So, wie dabei die Selbstbeteiligung abgezogen wird, wird es die Vertragsstrafe dann auch. |