· Fachbeitrag · Kasko
Werkstattbindung: Sanktion für Reparatur in „Fremdwerkstatt“ verschärft!
| Bisher galt bei den Kaskoversicherungsverträgen mit Werkstattbindung „Kasko Select“: Nur 85 Prozent der Reparaturkosten werden erstattet, wenn sich der Versicherungsnehmer (VN) im Schadenfall nicht an die Werkstattauswahl durch den Versicherer hält. Diese Sanktion wurde offenbar für Neuverträge verschärft. Nun kann der VN in einem solchen Fall auch ganz leer ausgehen! |
Achtung: Für Neuverträge jetzt Risiko der „Nullzahlung“
„UE“ liegen aktuelle Bedingungen vor, in denen die eigene Auswahl einer Werkstatt durch den VN als Obliegenheitsverstoß geregelt ist. Die Folge davon: Missachtet der VN das Recht des Versicherers, die Werkstatt auszuwählen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit, und zwar je nach Schwere des Verschuldens ganz oder teilweise. Aber auch schon ein „teilweise“ geht weit über die bisherigen 15 Prozent hinaus.
Grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz leicht begründbar
Das Argument des VN „Wenn ich meinen Vertrag nicht lese, kenne ich die Klausel auch nicht, und dann verstoße ich ja nur aus Versehen“ wird voraussichtlich nicht tragfähig sein. Spätestens wenn die selbst ausgesuchte Werkstatt in Kenntnis der Risiken mit dem Kunden, also dem VN, darüber spricht, ist der Vorsatz gegeben.
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