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  • · Fachbeitrag · Kasko/Haftpflicht

    Kombinierte Abrechnung wenn der Kaskoversicherer bedingungsgemäß knausrig sein darf

    | In der Kaskoversicherung können die Versicherer vertragsgemäß Schadenanteile von der Erstattung ausnehmen. Wäre z. B. vereinbart, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht erstattet werden müssen oder dass eine Obergrenze für Stundenverrechnungssätze gezogen wäre, ginge das in Ordnung. Und manchmal behaupten Kaskoversicherer nur, dies oder das müssten sie nicht erstatten. Wie verhält es sich dann mit der Restabrechnung mit dem Haftpflichtversicherer bei Quotenfällen? In diesem Zusammenhang erreichte uns eine Frage: |

     

    Frage: Bei einem Quotenfall wurde der Kaskoversicherer zuerst in Anspruch genommen. Der behält nicht nur die Selbstbeteiligung (SB) ein, sondern streicht auch einzelne Positionen aus den „erforderlichen“ Reparaturkosten. Der danach in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer füllt nun die SB auf und meint, mit den Kürzungen habe er nichts zu tun. Wir meinen, der Haftpflichtversicherer müsse das fehlende Geld auffüllen. Was ist richtig?

     

    Antwort: Das Thema der Abrechnung nach Quotenvorrecht basiert auf dem Gedanken, der Schädiger solle nicht davon profitieren, dass der Geschädigte eine Vollkasko unterhält und diese auch in Anspruch nimmt.