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  • · Fachbeitrag · Kaskoversicherung

    Ein Blick in die Bedingungen zum jeweiligen Versicherungsvertrag lohnt sich immer wieder

    | Man kann keinen Kaskoschaden belastbar beurteilen, wenn man nicht in den konkreten Kaskoversicherungsvertrag schaut, den der Kunde mit seinem Versicherer geschlossen hat. Das schreibt UE immer wieder, und die guten Gründe legen wir hier noch einmal exemplarisch dar. Äußerer Anlass ist die von Lesern und Seminarteilnehmern immer wieder entgegengebrachte These, nun habe der Marktführer doch in seinen AKB geregelt, dass er die Kosten einer farbangleichenden Beilackierung nicht erstatten müsse. |

    Die aktuellen Bedingungen des Marktführers

    Die UE-Informationsquelle sind die auf der Internetpräsenz des Marktführers einsehbaren Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung. Und so oft wir uns mit den für diese Frage maßgeblichen Klauseln A.2.6.2 und A.2.6.3 sowie A.2.9 auch beschäftigen, wir finden dort nichts, was die offenbar populäre „Keine Beilackierung“-These stützt. Konkret ist dazu nichts geregelt.

     

    Mit den Generalbegriffen „Verbesserung“, „Veränderung“ oder „Alterungsschäden“ hat das auch nichts zu tun. Eine Beilackierung führt nämlich nicht zur „Verbesserung“, sondern nur zu „keine Verschlechterung“, also zum Neutralzustand. Eine „Veränderung“ wird ja gerade vermieden und nicht etwa herbeigeführt, wie es z. B. beim Ersatz des beschädigten gegen ein teureres prestigeträchtigeres Lufteinlassgitter wäre. Mit der Beilackierung wird auch nicht nur ein Alterungsprozess des alten Lacks kaschiert, sondern es werden die durch die Unterschiede zwischen der Technik der Neulackierung und der Technik der Reparaturlackierung bei vielen Farben unvermeidbare Abweichungen für das menschliche Auge nicht mehr wahrnehmbar gemacht.