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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Die Zahlungsfreistellung durch Unfalldienstleister kommt dem Versicherer in der Regel nicht zugute

    | Versicherer versuchen immer wieder, insbesondere in Prozessen aus abgetretenem Recht, dem Anspruch des Geschädigten mit folgender Logik den Boden zu entziehen: Soweit ein Unfalldienstleister, also eine Kfz-Werkstatt oder ein Autovermieter, den Geschädigten von der Zahlung freistelle, müsse auch der Versicherer nicht zahlen. Dieses Argument ist - Sie ahnen es bereits - in der Regel nicht stichhaltig, weil die Versicherer die Freistellungserklärung der Unfalldienstleister zu Ihren Gunsten falsch auslegen. |

    Das Argument des Versicherers

    Der Versicherer argumentiert in diesem Fall wie folgt: Dem Geschädigten sei bei Annahme des Reparaturauftrags oder bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu dessen Beruhigung gesagt worden, er müsse keinesfalls etwas zuzahlen. Was der Versicherer nicht erstatte, werde die Werkstatt bzw. der Autovermieter nicht bei ihm holen, soweit es nicht um Abzüge wegen der Haftungsquote gehe.

     

    Damit sei einer Klage auf Nachzahlung gekürzter Beträge die Grundlage entzogen. Denn der Schaden des Geschädigten liege ja in dem Betrag, den er an die Werkstatt oder an den Autovermieter bezahlen müsse. Nur von diesem Betrag müsse die Versicherung ihn freistellen. Wenn dem Geschädigten aber gesagt werde, was die Versicherung nicht zahle, müsse er auch nicht zahlen, werde von ihm ja nach der außergerichtlichen Zahlung des Versicherers keine Zahlung mehr verlangt. Und was ihm nicht abverlangt werde, müsse der Versicherer ihm auch nicht erstatten.