· Fachbeitrag · Teilkasko
Wirksame Klausel: Glasschaden nicht fiktiv abrechenbar
| Regelt ein Versicherer in seinen - insoweit vom Muster des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft abweichenden - Bedingungen, dass ein Glasschaden nicht fiktiv abgerechnet werden kann, ist das nach Ansicht des AG Diepholz zulässig und wirksam. |
Das Urteil betrifft in der Praxis die Fälle des Totalschadens an einem nicht vollkaskoversicherten Fahrzeug, bei denen im Prinzip jedenfalls der Glasschaden abgerechnet werden kann. Das zu verhindern, ist das Ziel der Klausel, über die hier gestritten wurde. Da in solchen Fällen der Glasschaden regelmäßig nicht durch Einbau neuer Scheiben in das Wrack tatsächlich beseitigt wird, ist dem Versicherer dieser Schachzug nach Auffassung des AG Diep-holz gelungen (Urteil vom 26.5.2011, Az: 2 C 35/11).