29.04.2013 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Haftung des Versicherers bei Unfall mit rotem Kennzeichen
| Wenn ein Rotes 06-Kennzeichen zu anderen Zwecken als einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt benutzt und bei einer solchen Fahrt ein Unfall verschuldet wird, muss der dahinter stehende Haftpflichtversicherer nach Ansicht des OLG Hamm dem Geschädigten den Schaden im Außenverhältnis ersetzen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig