· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Kein Anspruch auf Unterlassung missliebiger Einwendungen
| Einem Haftpflichtversicherer kann nicht vorbeugend verboten werden, missliebige Regulierungseinwendungen zu erheben, entschied der BGH. |
Hintergrund | Der Schadensenat des BGH hat schon vor Jahren festgestellt, dass der Geschädigte vor der Beauftragung eines Schadengutachters mit der Erstellung eines Schadengutachtens keine Preise vergleichen muss (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06; Abruf-Nr. 070758). Der in dem aktuellen Wettbewerbsprozess gegen einen Versicherer klagende Sachverständige hatte sich geärgert und wollte für die Zukunft unterbinden, dass der Versicherer in Schreiben an die Kunden des Sachverständigen den Eindruck erweckte, der Geschädigte hätte Preise vergleichen müssen und müsse dazu Stellung nehmen. Das wollte er für die Zukunft unterbinden, weil damit ja letztlich der unterschwellige Eindruck erweckt wird, er sei zu teuer.
Vor dem Wettbewerbssenat ist der Sachverständige mit seinem Unterlassungsanspruch gescheitert (BGH, Hinweisbeschluss vom 4.9.2013, Az. I ZR 59/12; Abruf-Nr. 133661). Der Senatverweist insoweit auf sein Urteil vom 19. Juli 2012 (Az. I ZR 105/11; Abruf-Nr. 130461), mit dem er bereits grundsätzlich geklärt hat: Ein Verbotsantrag, mit dem auf das außergerichtliche Regulierungsverhalten eines Haftpflichtversicherers und auf dessen Äußerungen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eingewirkt werden soll, ist unzulässig. Denn es sollen keinem Beteiligten die ihm zur Verfügung stehenden Einwendungen in dem eigentlich maßgeblichen Verfahren, nämlich dem Prozess um den Schadenersatz abgeschnitten werden.