· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Kilometerbeschränkung und unzulässige Sanktionsklausel
| Ist im Kfz-Versicherungsvertrag eine maximale jährliche Fahrleistung vereinbart, ist eine darauf gerichtete Sanktionsklausel (hier: rückwirkende Neuberechnung der Prämie zuzüglich Zahlung einer zusätzlichen Jahresprämie im Schadenfall) unwirksam, wenn der Versicherer nicht gleichzeitig auf seine gesetzlichen Rechte wegen der Gefahrerhöhung verzichtet (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2013, Az. 7 U 33/13; Abruf-Nr. 133272 ). |
Es kommt immer wieder vor: Die Verhältnisse des Versicherungsnehmers haben sich wegen Umzugs oder Jobwechsel verändert. Er fährt nun mehr und denkt nicht mehr an die Kilometerbegrenzung im Versicherungsvertrag. Oder er ist dreist. Er schließt sehenden Auges mit einer zu niedrigen Fahrleistungsangabe ab, um eine niedrige Prämie zu zahlen, und denkt, das werde schon gut gehen. Im Schadenfall fällt das auf, der Versicherer zieht die Karte aus der vertraglichen Sanktionsvereinbarung. Dann kommt es auf die Wirksamkeit der Sanktionsklausel an.
PRAXISHINWEIS | Das ist keine Frage, in die sich die Werkstatt einmischen sollte. Im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz darf sie es auch nicht. |