· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Oktoberunfall auf Sommerreifen - nicht automatisch ein Fall grober Fahrlässigkeit
| Die Verpflichtung aus der Straßenverkehrsordnung, wintertaugliche Reifen zu nutzen, ist nicht nach dem Kalender bestimmt. Es muss auf die konkreten Witterungs- und Straßenverhältnisse am Tag des Unfalls abgestellt werden. Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen die grobe Fahrlässigkeit begründenden Verstoß, entschied das AG Mannheim. |
Vertriebswunsch: Lückenlose Pflicht - aber Lücken im Schadenfall
Die Sicht des Kfz-Gewerbes auf die „Winterreifenpflicht“ ist ambivalent:
- Um den Winterreifenumsatz und den jährlich zweimaligen Kundenkontakt beim Reifenwechsel anzukurbeln, wird gerne das Gespenst des (im Einzelfall tatsächlich) drohenden Verlustes des Versicherungsschutzes bemüht.
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