· Fachbeitrag · Vollkasko
Das LG Stuttgart hält die Betriebsschadenklausel in vielen Kaskobedingungen für unwirksam
| Das LG Stuttgart hält die Klausel für unwirksam, wonach die Vollkaskoversicherung nicht für „Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ eintreten muss. Sollten sich weitere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen, wird es eng für die Versicherer. Denn viele haben die Klausel A.2.3.2 aus den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wörtlich in ihre Kaskobedingungen übernommen. |
Unfallschaden versus Betriebsschaden
Worum geht es? In der Vollkaskoversicherung sind Unfallschäden abgedeckt. Ein Unfall ist nach der gängigen Definition der Gerichte ein „mit plötzlicher mechanischer Gewalt unfreiwillig von außen einwirkendes Ereignis“.
Davon sind die Varianten der Schadensentstehung abzugrenzen, bei denen das Fahrzeug „aus sich heraus“ Schaden nimmt. Die Schulbuchfälle sind die sich lösende Reifenlauffläche, die als „Peitsche“ den Radlauf beschädigt oder die nicht ordnungsgemäß verschlossene und im Fahrtwind hochschlagende Motorhaube. Denn dabei kommt ja - bezogen auf das Fahrzeug als das versicherte Objekt - nichts von außen. Der Reifen oder die Motorhaube sind Teil des Fahrzeugs, das sich - bildhaft gesprochen - selbst beschädigt.
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