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  • 25.11.2014 · Fachbeitrag · Vollkasko

    Fahrzeug kippt vom Wagenheber: Vollkasko muss zahlen

    | Rüttelt der Versicherungsnehmer (VN) einer Vollkaskoversicherung beim Versuch, die Räder zu wechseln so an einem klemmenden Rad, dass das Fahrzeug vom Wagenheber kippt, ist der durch den Wagenheber am Fahrzeug verursachte Schaden kein Betriebs-, sondern ein versicherter Unfallschaden im Sinne der Vollkaskoversicherung. So beurteilt das LG Augsburg das Geschehen und erhält dafür die Bestätigung durch das OLG München. |