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  • Textbaustein 327 / 130-Prozent-Gutachten mit Gebrauchtteilen

    Sie vertreten die Auffassung, mein Gutachten sei falsch, weil ich den Schaden mit Gebrauchtteilen kalkuliert habe. Deshalb wollen Sie das Gutachtenhonorar nicht erstatten. Dabei berufen Sie sich auf das Urteil des LG Stuttgart vom 18. Juli 2012 (Az. 5 S 230/11).

    Die darin angedeutete Auffassung des Gerichts zur Kalkulation mit Gebrauchtteilen ist falsch. Wenn in dem Urteil mit „manipulativer Einberechnung von Gebrauchtteilen“ gemeint ist, dass die Preise dafür daran bemessen werden, wie viel „Luft“ noch ist, beträfe das die Preisgestaltung für die Reparatur doch ebenso.

    Doch unabhängig davon kommt es für die Frage der Erstattung des Gutachtenhonorars darauf gar nicht an. Zum einen hat das LG Stuttgart zu dieser Frage nicht wirklich entschieden, sodass von einem fehlerhaften Gutachten gar nicht auszugehen ist. Zum anderen wird es im hier zu beurteilenden Fall nicht anders sein als im Stuttgarter: Im Ergebnis muss auf der Grundlage der Zahlen aus dem Gutachten abgerechnet werden. Damit kommt das Gutachten zu einem zutreffenden Ergebnis.

    Ich bitte also nun zur Vermeidung eines Rechtsstreits um Erstattung des Gutachtenhonorars auf mein Konto.

    Wichtig | Diesen Textbaustein sollte der Schadengutachter verwenden, wenn der Geschädigte nicht anwaltlich vertreten ist - was weitaus besser wäre.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 20 | ID 34748290