· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Abwarten mit Reparaturauftrag bei unklarer Haftung
| Erhebt der gegnerische Versicherer Einwendungen gegen die volle Haftung seines Versicherungsnehmers, darf der Geschädigte jedenfalls bei hohen Schäden mit dem Reparaturauftrag warten, bis die Haftungsfrage geklärt ist. Ein dadurch entstehender weiterer Ausfallschaden geht zulasten des Schädigers, urteilte das AG Düsseldorf. |
BEACHTEN SIE | Es ging um einen Reparaturschaden in fünfstelliger Höhe. Jedenfalls bei einem solchen wirtschaftlichen Risiko mutet das Gericht dem Geschädigten nicht zu, den Reparaturauftrag auslösen zu müssen, bevor der Versicherer des Unfallgegners seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Denn sonst säße er am Ende auf für ihn möglicherweise nicht bezahlbaren Reparaturkosten. So wurden im Düsseldorfer Fall aus prognostizierten 10 Reparaturtagen insgesamt 43 autolose Tage. Das AG hat dem Versicherer für den gesamten Zeitraum die Mietwagenkosten auferlegt (Urteil vom 23.08.2011, Az: 52 C 15480/10; Abruf-Nr. 113173).
PRAXISHINWEIS | Lesen Sie zu ähnlichen Fragestellungen auch den Beitrag auf Seite 6 dieser Ausgabe. |